(1) (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach
§ 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.
(3) Es werden ermächtigt
- 1.
- das Bundesministerium der Verteidigung für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1,
- 2.
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4,
- 3.
- das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der
§§ 9 und
11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2344
V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 65
neugefasst durch B. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 65
V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149