Anlage 1 Zusatzversorgungssysteme
- 1.
- Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.
- 2.
- Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
- 3.
- Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
- 4.
- Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951.
- 5.
- Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.
- 6.
- Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.
- 7.
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
- 8.
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
- 9.
- Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
- 10.
- Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
- 11.
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
- 12.
- Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
- 13.
- Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
- 14.
- Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
- 15.
- Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
- 16.
- Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.
- 17.
- Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.
- 18.
- Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.
- 19.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971.
- 20.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.
- 21.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972.
- 22.
- Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB, eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.
- 23.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
- 24.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
- 25.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
- 26.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.
- 27.
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968.
interne Verweise§ 1 AAÜG Geltungsbereich ... dieser Verlust als nicht eingetreten. (2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme. (3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten ...
§ 2 AAÜG Grundsätze der Überführung ... werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen. (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen ... 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden. (2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. ...
§ 5 AAÜG Pflichtbeitragszeiten (vom 01.01.2020) ... etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem ...
§ 14b AAÜG Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden ... Überführung von Ansprüchen oder Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über die Feststellung von Ansprüchen nach dem ... Buch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf ...
§ 15 AAÜG Erstattung von Aufwendungen (vom 01.01.2021) ... 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Der von den Ländern im ... an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021. (3) ...
Zitat in folgenden NormenAAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ... angefügt Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden ... (2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19 bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine ... 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 10. In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter in staatlichen Einrichtungen" durch die Wörter ...
AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 65
§ 4 AAÜGErstV Erfassung der Aufwendungen (vom 01.01.2020) ... nachzuweisen für Leistungen aus den - Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in jeweils einer Summe zusammengefaßt, - Sonderversorgungssystemen nach Anlage ... eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage ...
Anlage AAÜGErstV (zu § 2 Absatz 6) Anteilswerte nach § 2 Absatz 6 (vom 01.07.2024) ... Ost Bereich West Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 1 - 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,964007 % ... 0,964007 % 0,025288 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 23 - 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,001992 % ... 0,001992 % 0,000246 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,039842 % ... Ost Bereich West Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 1 - 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 1,301967 % ... 1,301967 % 0,030701 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 23 - 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,007310 % ... 0,007310 % 0,000302 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,048652 % ...
Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Fremdrentengesetz (FRG)
Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 8a FRG ... der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 65
Artikel 1 3. AAÜGErstVÄndV Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung ... Ost Bereich West Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 1 - 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,964007 % ... 0,964007 % 0,025288 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 23 - 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,001992 % ... 0,001992 % 0,000246 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,039842 % ... Ost Bereich West Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 1 - 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 1,301967 % ... 1,301967 % 0,030701 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 23 - 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,007310 % ... 0,007310 % 0,000302 % Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nummer 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 0,048652 % ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
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