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Änderung § 16 AAÜG vom 27.06.2020

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§ 16 AAÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 16 AAÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 304 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verordnungsermächtigung


(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.

(3) Es werden ermächtigt

1. das Bundesministerium der Verteidigung für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1,

(Text alte Fassung)

2. das Bundesministerium des Innern für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4,

(Text neue Fassung)

2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4,

3. das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 und 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln.



(heute geltende Fassung)