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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 54 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe I und in der schriftlichen Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II sind die Gewichtungen der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 6 und 7 zugrunde zu legen. In der Situationsaufgabe II ist das Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Aufgabenstellung und im Fachgespräch sind gleichgewichtig zu bewerten und zu einer Punktebewertung zusammenzufassen. Die Prüfungsleistung in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist gesondert zu bewerten.

(4) Für den Prüfungsteil
'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben I und II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung zu bilden; dabei sind die Punktebewertungen im Verhältnis 45 zu 45 zu 10 zu gewichten.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den Situationsaufgaben I und II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(6) Über das Bestehen
der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erzielten Noten und die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben I und II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung einzutragen.

Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist
im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die
Situationsaufgabe I,

2.
in der Situationsaufgabe II

a)
die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7,

b) das Fachgespräch
und

3. die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete'.

2 Aus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste Bewertung
der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Aus der Bewertung der Situationsaufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 4 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,

2. die zusammengefasste Bewertung
der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und

3.
die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' mit 10 Prozent.