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Änderung § 47 GasNZV vom 02.09.2016

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§ 47 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 47 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Transportkunden.



 
(heute geltende Fassung)