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Synopse aller Änderungen der GasNZV am 02.09.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. September 2016 durch Artikel 13 des MsbGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasNZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs § 3 Verträge für den Netzzugang § 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 5 Haftung bei Störung der Netznutzung § 6 Registrierung Teil 3 Abwicklung des Netzzugangs § 7 Netzkopplungsvertrag § 8 Abwicklung des Netzzugangs § 9 Ermittlung technischer Kapazitäten § 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren § 11 Kapazitätsprodukte § 12 Kapazitätsplattformen § 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität § 14 Vertragslaufzeiten § 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren § 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten § 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs § 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung § 19 Gasbeschaffenheit Teil 4 Kooperation der Netzbetreiber § 20 Marktgebiete § 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete Teil 5 Bilanzierung und Regelenergie Abschnitt 1 Bilanzierung § 22 Grundsätze der Bilanzierung § 23 Bilanzkreisabrechnung § 24 Standardlastprofile § 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung § 26 Datenbereitstellung Abschnitt 2 Regelenergie § 27 Einsatz von Regelenergie § 28 Beschaffung externer Regelenergie § 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems Teil 6 Biogas § 31 Zweck der Regelung § 32 Begriffsbestimmungen § 33 Netzanschlusspflicht § 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas § 35 Erweiterter Bilanzausgleich § 36 Qualitätsanforderungen für Biogas § 37 (aufgehoben) Teil 7 Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken § 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken § 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwerken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen Teil 8 Veröffentlichungs- und Informationspflichten § 40 Veröffentlichungspflichten Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten § 41 Lieferantenwechsel § 42 Rucksackprinzip § 42a Elektronischer Datenaustausch Teil 10 Messung § 43 Messung | |
(Text alte Fassung) § 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases § 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden § 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen § 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen § 48 Vorgehen bei Messfehlern | (Text neue Fassung) § 44 (aufgehoben) § 45 (aufgehoben) § 46 (aufgehoben) § 47 (aufgehoben) § 48 (aufgehoben) |
Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes § 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde § 50 Festlegungen Teil 13 Sonstige Bestimmungen § 51 Ordnungswidrigkeiten | |
§ 43 Messung | |
1 Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. 2 Der Netzbetreiber kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend erforderlich ist, Kontrollablesungen durchführen. 3 Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung. | Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes. |
§ 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases | § 44 (aufgehoben) |
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen. (2) 1 Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2 Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 43 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. 3 Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. | |
§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden | § 45 (aufgehoben) |
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Messung zu beachten. | |
§ 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen | § 46 (aufgehoben) |
(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Messzugangsverordnung. (2) 1 Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. 2 Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. | |
§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen | § 47 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2 Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Transportkunden. | |
§ 48 Vorgehen bei Messfehlern | § 48 (aufgehoben) |
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln. | |
§ 50 Festlegungen | |
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen: 1. zu den Verträgen nach den §§ 3, 7 und 33 sowie den Geschäftsbedingungen nach § 3 Absatz 6, den §§ 4 und 33 Absatz 3 Nummer 2, sofern nicht ein Standardangebot angewendet wird; 2. zu den Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen nach § 8 Absatz 5; 3. zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrierung des Transportkunden beim Netzbetreiber oder des Bilanzkreisverantwortlichen beim Marktgebietsverantwortlichen nach § 6, insbesondere zu Fristen, die bei der Registrierung einzuhalten sind, soweit dies erforderlich ist, um die Diskriminierungsfreiheit der Registrierung zu gewährleisten; 4. zu Ermittlung und Angebot von Kapazitäten nach § 9, insbesondere zum Verfahren zur Beschaffung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3, sowie zu Kapazitätsprodukten nach § 11; 5. zum prozentualen Anteil, zu dem Kosten und Erlöse beim Fernleitungsnetzbetreiber verbleiben, in Abweichung zu § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, soweit dies erforderlich ist, um eine nachfragegerechte Maximierung des Kapazitätsangebots im Sinne des § 9 durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährleisten; um eine nachfragegerechte Maximierung des Kapazitätsangebots im Sinne des § 9 durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährleisten, kann die Regulierungsbehörde auch einen Höchstbetrag festlegen, zu dem Erlöse und Kosten aus Verfahren nach § 10 beim Fernleitungsnetzbetreiber verbleiben; 6. zu den Kapazitätsplattformen nach § 12; sie kann insbesondere festlegen, dass ein Anteil kurzfristiger Kapazitäten in anderer Weise, insbesondere durch implizite Auktionen, zugewiesen werden kann, wenn dies erforderlich ist, um insbesondere durch eine Kopplung der Märkte die Liquidität des Gasmarkts zu erhöhen; 7. zum Verfahren für die Beschaffung, den Einsatz und die Abrechnung von Regelenergie nach Teil 5 Abschnitt 2 dieser Verordnung, insbesondere zu den Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen, und den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen; 8. zum System und der Beschaffenheit des Netzanschlusses von Anlagen zur Aufbereitung von Biogas an das Gasversorgungsnetz, der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz, zur Vereinheitlichung von technischen Anforderungen für Anlagen und Netzanschluss, einschließlich Abweichungen von den Vorgaben in § 36 Absatz 1, der Arbeitsblätter G 260, G 262 und G 685 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007) 4) sowie des Netzzugangs und der Bilanzierung von Transportkunden von Biogas; 9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5 Abschnitt 1 dieser Verordnung, um berechtigte Bedürfnisse des Marktes angemessen zu berücksichtigen, sowie insbesondere zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 1 abweichenden Länge der Bilanzierungsperiode, zu einer von § 23 Absatz 2 Satz 2 abweichenden Bemessung der Toleranzmenge, zu den Anforderungen an und den zu verwendenden Datenformaten für den Informationsaustausch im Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten sowie den Fristen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung und zu den Methoden, nach denen die Entgelte nach § 23 Absatz 2 Satz 3 gebildet werden; sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem einen effizienten Netzzugang ermöglicht und, soweit erforderlich, auch Anreize gegen eine missbräuchliche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen enthalten soll; 10. zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Virtuellen Handelspunkts in Abweichung von § 22 Absatz 1 Satz 6; 11. zu Anreizen und Pönalen für die Transportkunden, soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtung der Transportkunden zum Angebot von Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt oder zum Zurverfügungstellen von Kapazitäten an den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 1 erforderlich ist; 12. zur Vereinheitlichung des Nominierungsverfahrens nach § 15; insbesondere kann sie Festlegungen treffen zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung erfolgen muss, und zum Umfang der Möglichkeiten für nachträgliche Änderungen der Nominierung; 13. zu Beginn und Ende des Gastags in Abweichung von § 23 Absatz 1 Satz 2, wenn dies der Erreichung der Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dient; 14. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 41, insbesondere zu den Anforderungen und dem Format des elektronischen Datenaustauschs; 15. zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 41 Absatz 3 abweichen; 16. zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind; 17. zur Abwicklung der Netznutzung bei Lieferbeginn und Lieferende; 18. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen und Formaten sowie zu Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen. (2) 1 Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der Versteigerungsverfahren nach § 13 für Kapazitätsrechte festlegen; diese muss diskriminierungsfrei sein. 2 Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Art und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeitpunkte der Versteigerungstermine durch die Fernleitungsnetzbetreiber festlegen; dies umfasst auch die zeitliche Reihenfolge, in der langfristige und kurzfristige Kapazitätsrechte vergeben werden. (3) 1 Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen Festlegungen treffen, mit denen die prozentuale Aufteilung der technischen Jahreskapazität auf unterschiedliche Kapazitätsprodukte abweichend von § 14 festgelegt wird, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist. 2 Sie hat auf Antrag eines Gasversorgungsunternehmens eine abweichende prozentuale Aufteilung der technischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone festzulegen, soweit das Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass dies zur Erfüllung von Mindestabnahmeverpflichtungen aus Lieferverträgen erforderlich ist, die am 1. Oktober 2009 bestanden. 3 Der im Rahmen langfristiger Kapazitätsverträge zu vergebende Anteil der technischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone darf jedoch 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone nicht unterschreiten. 4 Bei einer Festlegung von Amts wegen hat die Regulierungsbehörde zuvor die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden anzuhören. | |
(4) 1 Die Regulierungsbehörde kann zu Standardlastprofilen nach § 24 und deren Anwendung nach Anhörung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände der Transportkunden Festlegungen treffen, insbesondere zur Behandlung der Messeinrichtungen im Sinne des § 21b Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes oder vergleichbaren Messeinrichtungen und zur Behandlung der ausgelesenen Messwerte im Rahmen des Netzzugangs sowie zur Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrauchergruppen. 2 Sie kann für die Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrauchergruppen terminliche Vorgaben machen. 3 Dabei sind die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu berücksichtigen. | (4) 1 Die Regulierungsbehörde kann zu Standardlastprofilen nach § 24 und deren Anwendung nach Anhörung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände der Transportkunden Festlegungen treffen, insbesondere zur Behandlung der Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes und zur Behandlung der ausgelesenen Messwerte im Rahmen des Netzzugangs sowie zur Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrauchergruppen. 2 Sie kann für die Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrauchergruppen terminliche Vorgaben machen. 3 Dabei sind die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu berücksichtigen. |
(5) 1 Festlegungen können die Netzbetreiber auch verpflichten, über die Angaben in § 40 hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden erforderlich sind. 2 Festlegungen können die Netzbetreiber und Transportkunden verpflichten, bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten aus dieser Verordnung oder aus Festlegungsentscheidungen auf der Grundlage dieser Verordnung bestimmte einheitliche Formate einzuhalten. (6) Die Regulierungsbehörde macht Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie kostenfrei im Internet in druckbarer Form. (7) 1 Anstelle einer Festlegungsentscheidung kann die Regulierungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot für Geschäftsbedingungen nach § 4 und für die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte nach § 11 vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung der Nominierung sowie auf standardisierte Bedingungen nach § 33 Absatz 3 Nummer 2. 2 Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Angemessenheit. 3 Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben nicht umgesetzt worden sind. (8) 1 Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche verpflichten, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot zu den in Absatz 1 Nummer 9 genannten Teilen des Bilanzierungssystems vorzulegen. 2 Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug auf standardisierte Geschäftsprozesse der Bilanzierung wie für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Bilanzierung, soweit dies einer effizienten Abwicklung der Bilanzierung dient. 3 Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben nicht umgesetzt worden sind. --- 4) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. |
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