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Änderung § 44 GasNZV vom 02.09.2016
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§ 44 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 44 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Text alte Fassung) § 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases | (Text neue Fassung)§ 44 (aufgehoben) |
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen. (2) 1 Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2 Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 43 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. 3 Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. |
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