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Änderung § 44 GasNZV vom 02.09.2016

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§ 44 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 44 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.

(2) 1 Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2 Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 43 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. 3 Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.