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Änderung § 12 GasNZV vom 18.08.2017
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§ 12 GasNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 12 GasNZV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194 |
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(Text alte Fassung) § 12 Kapazitätsplattformen | (Text neue Fassung)§ 12 Kapazitätsbuchungsplattform |
(1) 1 Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens bis zum 1. August 2011 für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten eine gemeinsame Plattform einzurichten und zu betreiben, über die die Kapazitäten nach § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform). 2 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Primärkapazitätsplattform sind von den beteiligten Netzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden. (2) 1 Transportkunden dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. 2 Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung der gemeinsamen von Fernleitungsnetzbetreibern eingerichteten Handelsplattform zur Überlassung von Transportkapazität (Sekundärkapazitätsplattform). 3 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Sekundärkapazitätsplattform sind von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden. 4 Die Entgelte für gehandelte Ein- und Ausspeisekapazitäten dürfen die ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlenden Entgelte nicht wesentlich überschreiten. (3) 1 Auf der Primär- sowie der Sekundärkapazitätsplattform sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die Transportkunden transparent zu machen. 2 Die Anonymität des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten muss gewährleistet sein. 3 Transportkunden müssen nach § 6 registriert sein, um am Handel auf den Kapazitätsplattformen teilzunehmen. (4) Die Betreiber der Plattformen nach Absatz 1 und 2 haben einen gemeinsamen Internetauftritt einzurichten, um Transportkunden eine massengeschäftstaugliche Abwicklung des Erwerbs von Primär- und Sekundärkapazität zu ermöglichen. | (1) 1 Fernleitungsnetzbetreiber haben für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten eine oder eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Kapazitätsbuchungsplattformen einzurichten und zu betreiben oder durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, über die die Kapazitäten nach § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsbuchungsplattform). 2 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Kapazitätsbuchungsplattform sind von den beteiligten Netzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden. (2) 1 Transportkunden dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen (Sekundärkapazitäten). 2 Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung der Plattform, über welche die Primärkapazitäten vergeben werden. 3 Die auf die Vermarktung der Sekundärkapazitäten entfallenden Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Plattform nach Absatz 1 sind von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden. 4 Die Entgelte für gehandelte Ein- und Ausspeisekapazitäten dürfen die ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlenden Entgelte nicht wesentlich überschreiten. (3) 1 Auf der Kapazitätsbuchungsplattform *) sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die Transportkunden transparent zu machen. 2 Die Anonymität des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten muss gewährleistet sein. 3 Transportkunden müssen nach § 6 registriert sein, um am Handel auf der Kapazitätsbuchungsplattform teilzunehmen. (4) Die Betreiber der Plattformen nach Absatz 1 haben einen Internetauftritt einzurichten, um Transportkunden eine massengeschäftstaugliche Abwicklung des Erwerbs von Primär- und Sekundärkapazität zu ermöglichen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 7 d) aa) V. v. 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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