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Teil 4 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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Teil 4 Kooperation der Netzbetreiber
§ 20 Marktgebiete
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebiete. 2Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktgebietsverantwortlicher zu benennen. 3Der Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines Marktgebiets;
- 2.
- die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und -veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie
- 3.
- die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie.
(2) 1Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können. 2Dazu haben die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgelagerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen. 3Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Marktgebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. 2Sie haben spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bilden.
(2) 1Die Regulierungsbehörde prüft, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllt werden. 2Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3194 m.W.v. 18. August 2017
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