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§ 9 - Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VersStaatsV k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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Geltung ab 01.01.2011 i.V.m. § 17; FNA: 2030-34 Beamte
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§ 9 Ersetzung von § 107b BeamtVG
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
1§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. 2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12.
Zitierungen von § 9 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VersStaatsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStaatsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VersStaatsV Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der ...
§ 11 VersStaatsV Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der ...
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