Artikel 2 - Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VersStaatsVG k.a.Abk.)

G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 14.09.2010, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2030-34 Beamte
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Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BeamtVG § 107b

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden."

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VersStaatsVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStaatsVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden ist, wird wie ...


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