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Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VersStaatsVG k.a.Abk.)

G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 14.09.2010, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2030-34 Beamte
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. September 2010 VersStaatsV

Dem am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 unterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(gesamter Text des Vertrags siehe Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)


Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BeamtVG § 107b

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden."

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BEPNStruktG § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 110 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2 bis 5" gestrichen.


Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SVG § 92b

§ 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 FVG § 22

§ 22 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150)" und die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die übrigen Personen, die

1.
das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. Dezember 2007 innehatten und

2.
an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren,

gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."


Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

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*)
Anm. d. Red.: gemäß B. v. 8. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1404) tritt der Vertrag für den Bund am 1. Januar 2011 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 13. September 2010.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière