§
107b des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
§
92b des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das durch Artikel
6 des Gesetzes vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden."
§
22 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150)" und die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die übrigen Personen, die
- 1.
- das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. Dezember 2007 innehatten und
- 2.
- an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren,
gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."
(1) Artikel
1 tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag nach seinem §
17 Absatz 1 für den Bund in Kraft tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: gemäß B. v. 8. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1404) tritt der Vertrag für den Bund am 1. Januar 2011 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 13. September 2010.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière