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Änderung § 9 Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 07.05.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ansteckungsverdacht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. 2 Die klinische und serologische Untersuchung ist im Falle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. 3 Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. 2 Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen. 3 Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend.

vorherige Änderung

(3) 1 Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirtschafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht werden. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3 Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.