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Synopse aller Änderungen der Einhufer-Blutarmut-Verordnung am 07.05.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Mai 2016 durch Artikel 8 der 5. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinhBlutArmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb


(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich

1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,

2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den übrigen Einhufern zu versorgen,

3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,

4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen in den und aus dem Bestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3 Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.

(3) 1 Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 9 Ansteckungsverdacht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. 2 Die klinische und serologische Untersuchung ist im Falle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. 3 Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.



(1) 1 Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. 2 Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen. 3 Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirtschafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht werden. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3 Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.



 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,



2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

vorherige Änderung

6. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt,



6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt,

7. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder

8. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.