Tools:
Update via:
Änderung § 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 07.05.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 8 5. TierSeuchRÄndV am 7. Mai 2016 und Änderungshistorie der EinhBlutArmVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, | |
(Text alte Fassung) 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, | (Text neue Fassung) 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, |
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, | |
6. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt, | 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt, |
7. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder 8. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9431/al54447-0.htm