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Änderung § 3a Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 10.04.2020
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§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern |
(1) 1 Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. 2 Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten: 1. den Namen des Einhufers, 2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1), 3. den Namen und die Anschrift des Halters, 4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung. 3 § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. 4 Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen. (2) 1 Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. 2 Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. |
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