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Änderung § 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 10.04.2020
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt, |
4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt, 7. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder 8. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt. |
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