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§ 3 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Untersuchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenzgruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
- 3.
- Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
- 4.
- Anschrift und Beschreibung der Lagerorte des Schadorganismus oder der befallenen Kartoffeln oder Kartoffelpflanzen sowie der Orte der Durchführung des Vorhabens.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 2 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der Pflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb der Europäischen Union bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KartKrebsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KartKrebsV Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (vom 01.04.2012)
... von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese gegen diejenigen Rassen des Erregers des ...
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