Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
§ 10 Amtliches Verzeichnis
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Verzeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt eingetragen werden:
- 1.
- sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Fläche als befallsfrei einzutragen,
- 2.
- sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen,
- 3.
- ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennematoden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als Befallsfläche einzutragen.
(2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pathotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennematoden auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 werden in das Verzeichnis eingetragen.
(3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zuständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung einer Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden.
(4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.
Anzeige
Zitierungen von § 10 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KartKrebsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KartKrebsV Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen
... 8 untersucht worden ist, 3. als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist, 4. durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsberechtigten ... die als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei muss die Mindestbreite der Abstandszone über die gesamte Länge ...
§ 11 KartKrebsV Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden (vom 01.04.2012)
... Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen: ... (2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte einer Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte ... kann für die Flächen, die infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis eingetragen worden ist, ... kann auf einer Fläche, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der ...
§ 12 KartKrebsV Amtliches Bekämpfungsprogramm
... dann muss die Kartoffelsorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entsprechend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der ...
§ 15 KartKrebsV Ausnahmen für Nachbau
... zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersuchung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 angebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9442/a167941.htm