(1) Ist eine Fläche nach §
10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen:
- 1.
- keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, angepflanzt werden,
- 2.
- keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte einer Befallsfläche nach §
10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und Kartoffelrückständen gereinigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach §
10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
(4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach §
10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der
Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogramms nach §
12 mit dem Ziel der Reduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennematodenpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus.
(5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der
Richtlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der
Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012) ... erstattet, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt, 4. ... rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet, 6. entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden, ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044