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§ 13 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum Anpflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen.
(2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen
- 1.
- nicht angepflanzt werden oder
- 2.
- nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahrens entseucht worden sind.
(3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
Zitierungen von § 13 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KartKrebsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt, 8. ...
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