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§ 14 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

§ 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln



Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensortierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrieben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die

1.
anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder

2.
von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren

anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbreitung oder Verschleppung der Schadorganismen besteht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfallenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.



 

Zitierungen von § 14 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt, 8. entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt, 9. entgegen § 14 Satz 3 ... § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt, 9. entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln ...
Anlage 2 KartKrebsV (zu § 14) Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung