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Anlage 1 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

Anlage 1 (zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:

1.
eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%- Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,

2.
Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,

3.
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder

4.
andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KartKrebsV Amtliches Bekämpfungsprogramm
... die zuständige Behörde ein Bekämpfungsprogramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms kann die ...