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Anlage 2 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7823-5-17 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 2 (zu § 14) Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung sind:
- 1.
- Deponierung der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2.
- für Resterden geeignete Kompostierungsverfahren. Eine Ausbringung der kompostierten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
- 3.
- Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von mindestens 100 Grad Celsius. Eine Ausbringung der hitzebehandelten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
- 4.
- Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Verfahren auf dem erzeugenden Betrieb. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche Resterde auf der Produktionsfläche verbleibt,
- 5.
- Abgabe der Resterde an den anliefernden Landwirt, wenn sichergestellt werden kann, dass die Erde nur von diesem Betrieb stammt. Die Anlage ist in diesem Fall vor und nach der Anlieferung so zu reinigen, dass eine Verbreitung der Kartoffelzystennematoden ausgeschlossen werden kann, oder
- 6.
- Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffelanbau stattfindet. Die Information über die geplante Ausbringung der Resterde auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der Flächen mitzuteilen. Der verarbeitende Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur Dokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Resterden.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KartKrebsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KartKrebsV Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln
... 1. anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder 2. von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren ... Verfahren anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten ...
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