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Eingangsformel - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (19. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

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auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie

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auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50).