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Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (19. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie

-
auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

---

*)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Oktober 2010 BedGgstV § 4, § 10, § 12, § 16, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 10, Anlage 12, Anlage 13

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) als „erbgutverändernd", „krebserregend" oder „fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind."

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die für deren Herstellung bestimmten Stoffe dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Keramik" die Angabe „, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind," eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder des Einführers" durch die Wörter „und, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, auch des Einführers" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder

b)
entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder

2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,

4.
entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,

5.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder

6.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt."

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

b)
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt."

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder

b)
entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

4.
In § 16 Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter „auch nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr gebracht werden" durch die Wörter „noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden" ersetzt.

5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht Abschnitt 2 Teil A und B wird jeweils das Wort „Unvollständiges" gestrichen.

b)
Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Position „14570" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„146270000117-21-53-Chlor-phthalsäureanhydridSML = 0,05 mg/kg (berechnet als
3-Chlorphthalsäure)
146280000118-45-64-Chlor-phthalsäureanhydridSML = 0,05 mg/kg (berechnet als
4-Chlorphthalsäure)".


 
 
bb)
Nach der Position „14841" wird die folgende Position eingefügt:

„148760001076-97-7Cyclohexan-1,4-dicarbonsäureSML = 5 mg/kg. Nur zur Herstellung
von Polyestern zu verwenden."


 
 
cc)
Nach der Position „18100" wird die folgende Position eingefügt:

„181170000079-14-1GlycolsäureNur für indirekten Kontakt mit
Lebensmitteln hinter einer PET-
Schicht."


 
 
dd)
Nach der Position „19960" wird die folgende Position eingefügt:

„199650006915-15-7ApfelsäureNur als Comonomer in aliphati-
schen Polyestern bis zu einem
maximalen Stoffmengenanteil von
1 % zu verwenden."


 
 
ee)
Nach der Position „21490" wird die folgende Position eingefügt:

„214980002530-85-0[3-(Methacryloxy)propyl]tri-methox-
ysilan
SML = 0,05 mg/kg. Nur als Mittel
zur Oberflächenbehandlung bei
anorganischen Füllstoffen zu ver-
wenden."


 
c)
Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Unvollständiges" gestrichen.

bb)
Nach der Position „30401" wird die folgende Position eingefügt:

„30607-Aliphatische lineare C2-C24-Mono-
carbonsäuren aus natürlichen Ölen
und Fetten, Lithiumsalz
SML(T) = 0,6 mg/kg (berechnet als
Lithium)[8]".


 
 
cc)
Nach der Position „31730" wird die folgende Position eingefügt:

„331050146340-15-0Sekundäre Alkohole, C12-C14, be-
ta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert
SML = 5 mg/kg [44]".


 
 
dd)
Nach der Position „33350" wird die folgende Position eingefügt:

„335350152261-33-1Alpha-Alkene (C20-C24), Copolymer
mit Maleinsäureanhydrid, Reak-
tionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6-
tetramethyl-piperidin
Nicht zur Verwendung für Gegen-
stände, die mit fetten Lebensmit-
teln in Berührung kommen, für die
das Simulanzlösemittel D festge-
legt ist. Nicht zur Verwendung
für Gegenstände, die mit alkoho-
lischen Lebensmitteln in Berührung
kommen."


 
 
ee)
Nach der Position „38515" wird die folgende Position eingefügt:

„385500882073-43-0Bis(4-propylbenzyliden)pro-pylsor-
bitol
SML = 5 mg/kg (einschließlich der
Summe der Hydrolyseprodukte)".


 
 
ff)
Nach der Position „40120" wird die folgende Position eingefügt:

„401550124172-53-8N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-pi-
peridyl)-N,N'-diformyl-hexamethy-
lendiamin
SML = 0,05 mg/kg [1] [44]".


 
 
gg)
Nach der Position „48960" wird die folgende Position eingefügt:

„490800852282-89-4N-(2,6-Diisopropylphenyl)-6-[4-
(1,1,3,3-tetramethylbutyl)-phe-
noxy]-1H-benz[de]iso-chinolin-1,3
(2H)-dion
SML = 0,05 mg/kg [39] [45] [46].
Nur zur Verwendung in Polyethy-
lenterephthalat (PET)."


 
 
hh)
Nach der Position „60025" wird die folgende Position eingefügt:

„60027-Hydrierte Homopolymere und/
oder Copolymere, hergestellt aus
1-Hexen und/oder 1-Octen und/
oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen
und/oder 1-Tetradecen (Molekular-
gewicht: 440 bis 12.000)
Nicht zur Verwendung für Gegen-
stände, die mit fetten Lebensmit-
teln in Berührung kommen, für die
das Simulanzlösemittel D festge-
legt ist. Die Spezifikationen in Ab-
schnitt 5 sind einzuhalten."


 
 
ii)
Nach der Position „62140" wird die folgende Position eingefügt:

„622150007439-89-6EisenSML = 48 mg/kg".


 
 
jj)
Nach der Position „68078" wird die folgende Position eingefügt:

„68119-Neopentylglycol, Diester und
Monoester mit Benzoesäure und
2-Ethylhexansäure
SML = 5 mg/kg. Nicht zur Ver-
wendung für Gegenstände, die mit
fetten Lebensmitteln in Berührung
kommen, für die das Simulanz-
lösemittel D festgelegt ist."


 
 
kk)
Nach der Position „71960" wird die folgende Position eingefügt:

„721410018600-59-42,2-(1,4-Phenylen)bis(4H-3,1-ben-
zoxazin-4-on)
SML = 0,05 mg/kg (einschließlich
der Summe der Hydrolyseproduk-
te) .


 
 
ll)
Nach der Position „76730" wird die folgende Position eingefügt:

„7680700073018-26-5Polyester aus Adipinsäure mit
1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und
2-Ethyl-1-hexanol
SML = 30 mg/kg".


 
 
mm)
Nach der Position „77702" wird die folgende Position eingefügt:

„77708-Polyethylenglycolether (EO = 1-50)
von linearen und verzweigten pri-
mären Alkoholen (C8-C22)
SML = 1,8 mg/kg. Die Spezifika-
tionen in Abschnitt 5 sind einzu-
halten."


 
 
nn)
Nach der Position „80000" wird die folgende Position eingefügt:

„800770068441-17-8Oxidierte Polyethylenwachse SML = 60 mg/kg".


 
 
oo)
Nach der Position „80240" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„803500124578-12-7Poly(12-hydroxystearinsäure)-
Polyethylenimin-Copolymer
Nur zur Verwendung in Polyethy-
lenterephthalat (PET), Polystyrol
(PS), hochschlagfestem Polystyrol
(HIPS) und Polyamid (PA) bis zu
einem Massenanteil von 0,1 %. Die
Spezifikationen in Abschnitt 5 sind
einzuhalten.
804800090751-07-8;
0082451-48-7
Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-
2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-
piperidyl)-imino)]-hexamethylen-
[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)
imino)]
SML = 5 mg/kg [47]. Die Spezi-
fikationen in Abschnitt 5 sind ein-
zuhalten.
805101010121-89-7Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopro-
pan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7-
hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-di-
yl) Mischung mit x = 1 und/oder 5,
neutralisiert mit Dodecylbenzolsul-
fonsäure
Nur zu verwenden als Polymerisa-
tionshilfsmittel in Polyethylen (PE),
Polypropylen (PP) und Polystyrol
(PS)."


 
 
pp)
Nach der Position „91360" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„91530-Sulfobernsteinsäure Alkyl-(C4-C20)-
oder Cyclohexyldiester, Natrium-
salze
SML = 5 mg/kg
91815-Sulfobernsteinsäure Monoalkyl
(C10-C16)polyethylen-glycolester,
Natriumsalze
SML = 2 mg/kg".


 
 
qq)
Nach der Position „92195" wird die folgende Position eingefügt:

„922000006422-86-2Bis(2-ethylhexyl)terephthalatSML = 60 mg/kg".


 
 
rr)
Nach der Position „92350" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„924700106990-43-6N,N',N',N'-Tetrakis(4,6-bis(butyl-
(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpi-
peridin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7-
diazadecan-1,10-diamin
SML = 0,05 mg/kg


924750203255-81-63,3',5,5'-Tetrakis(tert-butyl)-2,2'-
dihydroxybiphenyl, cyclischer
Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydro-
xy-5-methylphenyl)propyl]
oxyphosphonsäure
SML = 5 mg/kg (berechnet als
Summe der Phosphit- und Phos-
phatform des Stoffes und der
Hydrolyseprodukte)".


 
 
ss)
Nach der Position „93440" wird die folgende Position eingefügt:

„93450-Titandioxid, beschichtet mit einem
Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan
und [Aminotris(methylenphosphon-
säure), penta-Natriumsalz]
Die Spezifikationen in Abschnitt 5
sind einzuhalten."


 
 
tt)
Nach der Position „93760" wird die folgende Position eingefügt:

„940000000102-71-6TriethanolaminSML = 0,05 mg/kg (einschließlich
des Hydrochlorid-Addukts)".


 
 
uu)
Nach der Position „94320" wird die folgende Position eingefügt:

„944250000867-13-0TriethylphosphonoacetatNur zur Verwendung in Polyethy-
lenterephthalat (PET)."


 
 
vv)
Nach der Position „94960" wird die folgende Position eingefügt:

„94985-Trimethylolpropan, gemischte
Triester und Diester mit Benzoe-
säure und 2-Ethylhexansäure
SML = 5 mg/kg. Nicht zur Ver-
wendung für Gegenstände, die mit
fetten Lebensmitteln in Berührung
kommen, für die das Simulanz-
lösemittel D festgelegt ist."


 
d)
In Abschnitt 2 Teil B wird in der Überschrift das Wort „Unvollständiges" gestrichen.

e)
Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Position „60025" wird die folgende Position eingefügt:

„60027Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder
1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekular-
gewicht: 440 bis 12.000)
- Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da
- Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8x 10-6 m2/s)".


 
 
bb)
Nach der Position „76845" wird die folgende Position eingefügt:

„77708Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen
(C8-C22)
Höchstzulässiger Restgehalt von Ethylenoxid im Material oder Gegenstand = 1 mg/kg".


 
 
cc)
Nach der Position „79600" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„80350Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin-Copolymer
Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin
80480Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-imino)]-hexa-
methylene- [(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]
- Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2400 Da
- Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl-piperidin-4-yl)hexan-
1,6-diamin < 15.000 mg/kg und an 2,4-Dichloro-6-morpholino-1,3,5-triazin ≤ 20 mg/kg".


 
 
dd)
Nach der Position „92150" wird die folgende Position eingefügt:

„93450Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris
(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]
Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titan-
dioxids darf 1 % nicht überschreiten."


 
f)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Anmerkung [8] wird nach der Angabe „24886," die Angabe „30607," eingefügt.

bb)
Folgende Anmerkungen werden angefügt:

„[44]
Der SML könnte bei Polyolefinen überschritten werden.

[45]
Der SML könnte bei Kunststoffen überschritten werden, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten.

[46]
Der SML könnte bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten werden.

[47]
Der SML könnte bei LDPE überschritten werden, das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt."

6.
In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)" ersetzt.

7.
In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 das Wort „März" durch das Wort „April" ersetzt."

8.
Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Kunststoff" die Wörter „oder die für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt.

b)
In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Kunststoff" die Wörter „oder der für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt.

c)
Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:

„Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff oder den für dessen Herstellung bestimmten Stoffen, auf den oder die sie sich bezieht, unmittelbar zugeordnet werden können und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen."

9.
In Anlage 13 werden die Positionen „33535", „38550", „40155", „62215", „68119", „72141", „76807", „77708", „80077", „80480", „80510", „91530", „91815", „92200", „92470", „93450", „94000", „94425" und „94985" einschließlich der zugehörigen Angaben aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Oktober 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner