Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2011 aufgehoben
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§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 (2. FinAusglG2009DV k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2009


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2009 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

 
für Baden-Württemberg 8.820.017.861,27 Euro

für Bayern 10.255.439.218,51 Euro

für Berlin 3.817.377.888,20 Euro

für Brandenburg 3.227.591.470,47 Euro

für Bremen 541.681.737,04 Euro

für Hamburg 1.459.172.755,95 Euro

für Hessen 4.972.653.987,16 Euro

für Mecklenburg-Vorpommern 2.421.406.052,44 Euro

für Niedersachsen 8.085.478.725,06 Euro

für Nordrhein-Westfalen 14.683.647.597,89 Euro

für Rheinland-Pfalz 3.356.029.677,64 Euro

für das Saarland 1.016.842.204,97 Euro

für Sachsen 6.142.408.661,02 Euro

für Sachsen-Anhalt 3.479.959.983,53 Euro

für Schleswig-Holstein 2.479.613.793,85 Euro

für Thüringen 3.299.205.257,39 Euro.

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Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FinAusglG2009DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2009DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2009DV Abschlusszahlungen für 2009
... und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 , den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie ...


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