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Änderung Artikel 2 Beschäftigungschancengesetz vom 01.01.2011

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2329
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


(Text alte Fassung)

In § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird die Angabe '31. Dezember 2010' durch die Angabe '31. März 2012' ersetzt.

(Text neue Fassung)

Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

'Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann
durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. März 2012 ausschließen.'