§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
1Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen
- 1.
- die technischen Anforderungen an
- a)
- die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- b)
- den Zugriffsschutz auf die im Chip des Personalausweises abgelegten Daten,
- c)
- den Zugriffsschutz auf die in dem Chip eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie
- 2.
- die technischen und organisatorischen Anforderungen an
- a)
- die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- b)
- die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
- c)
- den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,
- d)
- die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,
- e)
- das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und
- f)
- das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem Chip des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,
- g)
- die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes,
- h)
- den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät und
- i)
- das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an eine Personalausweisbehörde.
2Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
3Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
Frühere Fassungen von § 2 PAuswV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
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