§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
- 1.
- Angaben, die zur Feststellung der Identität von juristischen und natürlichen Personen notwendig sind,
- a)
- bei natürlichen Personen insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung,
- b)
- bei juristischen Personen insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizufügen;
- 2.
- Kontaktdaten, insbesondere die telefonische oder elektronische Erreichbarkeit;
- 3.
- Angaben zu antragstellenden Personen mit Wohnung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit zur eindeutigen länderspezifischen Identifizierung erforderlich, einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in Deutschland besteht, sind auch deren Angaben nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen;
- 4.
- eine kurze Beschreibung des Diensteanbieters und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;
- 5.
- eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu Grunde liegenden Interesses an einer Berechtigung; darzulegen ist, welche Funktion
- a)
- im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes der elektronische Identitätsnachweis oder
- b)
- im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen
im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung oder der vorgesehenen Geschäftszwecke der antragstellenden Person erfüllen soll;
- 6.
- die Angabe der Datenkategorien nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die antragstellende Person zugreifen möchte;
- 7.
- die Erklärung, dass der Diensteanbieter den betrieblichen Datenschutz einhält;
- 8.
- die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald bekannt, unverzüglich nachzuliefern.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in ÄnderungsvorschrifteneIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung ... das Wort „Absatz" ersetzt. 10. § 23 wird aufgehoben. 11. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst: „§ 28 Antrag auf Erteilung einer ... aufgehoben. 11. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst: „ § 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige ... für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend. (2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des ...
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