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Anhang 3 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes



Abschnitt 1


Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Vorbemerkung:

1.
Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.

2.
Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name" der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird.

9.
Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße1 1
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
Name (Familienname und
Geburtsname)
26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Gültig bis (letzter Tag der
Gültigkeitsdauer)
10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Wohnort25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Größe3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Doktorgrad20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
Ordens- und Künstlername2 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
ausstellende Behörde 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig


Datenfelder
- der Aufkleber für
Anschriftänderungen
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
2 Gilt nur für den Personalausweis.


Datenfelder des Aufklebers
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Abschnitt 2


Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu
entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Perso-
nalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebe-
nen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der
antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätz-
lich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot
der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den
übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge-
hender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile
abzubilden.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte
darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst voll-
ständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht
muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hin-
tergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-
grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im
Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)
Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel
Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck
und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Bril-
lengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand
der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten
auf dem Gesicht entstehen.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichun-
gen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei
Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkin-
dern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind
zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder" dargestellten Ausnahmen
Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Ge-
sichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der
Zentrierung auf dem Foto zulässig.
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)






 

Frühere Fassungen von Anhang 3 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2024Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.11.2021Artikel 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuell vorher 19.12.2019Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 330
aktuellvor 01.03.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 3 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36e PAuswV Muster der eID-Karte (vom 01.11.2024)
... herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... für den Personalausweis und die eID-Karte (BGBl. 2021 I S. 3692)] ". 23. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung wird ...

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
Artikel 2 PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 6. In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der Anlage 9 ersichtliche Fassung ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... die antragstellende Person zu bestätigen." 17. In Anhang 3 Abschnitt 2 wird „Fotoqualität" wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt. 6. In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche ...

Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Artikel 2 PassDokMAV Änderung der Personalausweisverordnung
... Personalausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 56)]". 2. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung wird Nummer 8 wie folgt ...

Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2585
Artikel 2 AufenthRAnpV Änderung der Personalausweisverordnung
...  ". 2. Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei vorläufigen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
...  „Kapitel 11 Schlussvorschriften". c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt: „Anhang 3a Muster der eID-Karte". ... Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend." 6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11. 7. Nach ... 1 entsprechend." 6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11. 7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt: „Anhang 3a Muster der eID-Karte ...