§ 5e - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters


§ 5e hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) 1Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt. 2Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Mai 2025

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Frühere Fassungen von § 5e PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 7 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5e PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5e PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 61h AufenthV Anwendung der Personalausweisverordnung (vom 01.05.2025)
...  3. §§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung , 4. §§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
... einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden. § 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters ...


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