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Änderung § 36e PAuswV vom 01.01.2021

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§ 36d PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 36e PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36e Muster der eID-Karte


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1 Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.


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