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Änderung § 36e PAuswV vom 01.11.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36d PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 36e PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

§ 36d Muster der eID-Karte


(Text neue Fassung)

§ 36e Muster der eID-Karte


(Textabschnitt unverändert)

1 Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.



(heute geltende Fassung)