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Änderung § 28 PAuswV vom 07.10.2017
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§ 28 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 28 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521 |
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(Text alte Fassung) § 28 Antrag | (Text neue Fassung)§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter |
(1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten: 1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen; 2. Kontaktdaten, insbesondere die Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse; | (1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Angaben, die zur Feststellung der Identität von juristischen und natürlichen Personen notwendig sind, a) bei natürlichen Personen insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung, b) bei juristischen Personen insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizufügen; 2. Kontaktdaten, insbesondere die telefonische oder elektronische Erreichbarkeit; |
(Textabschnitt unverändert) 3. Angaben zu antragstellenden Personen mit Wohnung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit zur eindeutigen länderspezifischen Identifizierung erforderlich, einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in Deutschland besteht, sind auch deren Angaben nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen; | |
4. eine Beschreibung des Diensteanbieters und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden; 5. eine Beschreibung des Diensteangebots für das das Berechtigungszertifikat gelten soll, einschließlich einer Angabe der Internetseite, auf der das Berechtigungszertifikat genutzt wird, oder des Standortes bei Automaten und eines Verweises auf die für das Angebot geltende Datenschutzerklärung; 6. eine hinreichende Beschreibung des Zwecks der Datenerhebung, für den die Berechtigung ausgestellt werden soll; 7. eine Angabe der Datenkategorien nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die antragstellende Person zugreifen möchte; hierbei ist für jede Datenkategorie zu begründen, warum es für den dargelegten Zweck erforderlich ist, die Daten zu erheben; 8. Angaben zum oder zur betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und zur zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Name, Sitz, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse); 9. die Angabe, ob die antragstellende Person sich eines Auftragnehmers nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises bedienen wird und gegebenenfalls die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie sobald bekannt unverzüglich nachzuliefern. (2) Der Antrag ist von der antragstellenden Person zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die antragstellende Person ist zu identifizieren durch: 1. persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der antragstellenden Person, bei juristischen Personen einer vertretungsberechtigten Person bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate oder geeigneten Dritten, 2. eine qualifizierte elektronische Signatur oder 3. den elektronischen Identitätsnachweis. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate bestimmt, welche der genannten Arten des Identitätsnachweises genutzt werden können. | 4. eine kurze Beschreibung des Diensteanbieters und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden; 5. eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu Grunde liegenden Interesses an einer Berechtigung; darzulegen ist, welche Funktion a) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes der elektronische Identitätsnachweis oder b) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung oder der vorgesehenen Geschäftszwecke der antragstellenden Person erfüllen soll; 6. die Angabe der Datenkategorien nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die antragstellende Person zugreifen möchte; 7. die Erklärung, dass der Diensteanbieter den betrieblichen Datenschutz einhält; 8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald bekannt, unverzüglich nachzuliefern. (2) Der Antrag bedarf der Schriftform. |
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