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Änderung § 6 PAuswV vom 01.01.2021
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§ 6 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 6 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erfassung der Anschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. 2 Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. 3 Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. | (Text neue Fassung) 1 Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. 2 Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. 3 Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. 4 Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. 5 Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen. |
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