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Änderung Anhang 4 PAuswV vom 01.11.2023
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Anhang 4 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | Anhang 4 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten | |
Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option | |
(Text alte Fassung) 1 | Elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller | (Text neue Fassung) 1 | Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller |
2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden 4 | System zur sicheren Übermittlung des Lichtbildes von Dritten an die Personalausweisbehörde | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, wel- che das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von Dritten erhalten 5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen 6 | Modul für die Datenübermittlung von den Personal- ausweisbehörden an den Ausweishersteller | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden 7 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertrau- lichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden 8 | Änderungs- und Visualisierungmodul für den Ände- rungs- und Visualisierungsdienst in den Personal- ausweisbehörden | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden 9 | Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des Personalausweisgesetzes | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte. 10 | eID-Client | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber 11 | Hard- und Software zur Durchführung des elektro- nischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens *) bei den Diensteanbie- tern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) | Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe e V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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