Tools:
Update via:
Anhang 4 - Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
1 | Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller |
2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
4 | System zur sicheren Übermittlung des Lichtbildes von Dritten an die Personalausweisbehörde | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, wel- che das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von Dritten erhalten |
5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen |
6 | Modul für die Datenübermittlung von den Personal- ausweisbehörden an den Ausweishersteller | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
7 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertrau- lichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
8 | Änderungs- und Visualisierungmodul für den Ände- rungs- und Visualisierungsdienst in den Personal- ausweisbehörden | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
9 | Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des Personalausweisgesetzes | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte. |
10 | eID-Client | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber |
11 | Hard- und Software zur Durchführung des elektro- nischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens *) bei den Diensteanbie- tern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) | Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer |
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe e V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von Anhang 4 PAuswV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
aktuell vorher | 07.10.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3521 |
aktuell | vor 07.10.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 4 PAuswV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 4 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen." 18. In Anhang 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: „1 Chip ...
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
... geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aus Anhang 4 ergeben sich die Systemkomponenten 1. der Personalausweisbehörden, ... die Wörter „des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10" ersetzt. 12. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Anhang 4 und 5 durch die folgende Angabe ersetzt: „Anhang 4 Übersicht über die ... werden die Angaben zu Anhang 4 und 5 durch die folgende Angabe ersetzt: „ Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten". 2. § 2 ... elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14)." 17. Anhang 4 wird aufgehoben. 18. Der bisherige Anhang 5 wird Anhang 4 und wie folgt ... S. 14)." 17. Anhang 4 wird aufgehoben. 18. Der bisherige Anhang 5 wird Anhang 4 und wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Spalte 2 wird das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/a168210.htm