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Änderung § 36d PAuswV vom 01.11.2024

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§ 36d PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 36d PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte


vorherige Änderung

 


§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.