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Änderung Anhang 4 PAuswV vom 01.05.2025

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Anhang 4 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
Anhang 4 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten



Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option

1 | Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller

2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des
Lichtbildes und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4 | System zur sicheren Übermittlung des Lichtbildes von
Dritten an die Personalausweisbehörde | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, wel-
che das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 von Dritten erhalten


5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die
das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
selbst fertigen


(Text neue Fassung)

4 | (aufgehoben)

|

5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die
das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst
fertigen oder für Dienstleister, die
Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a
Absatz
2 Nummer 2 verwenden

6 | Modul für die Datenübermittlung von den Personal-
ausweisbehörden an den Ausweishersteller | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

7 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertrau-
lichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

8 | Änderungs- und Visualisierungmodul für den Ände-
rungs- und Visualisierungsdienst in den Personal-
ausweisbehörden | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

9 | Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18
des Personalausweisgesetzes | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser
Geräte.

10 | eID-Client | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser
Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter
Software an den Ausweisinhaber

11 | Hard- und Software zur Durchführung des elektro-
nischen Identitätsnachweises oder des
Vor-Ort-Auslesens *) bei den Diensteanbie-
tern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) | Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen
Auftragnehmer

vorherige Änderung

 


12 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter

13 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung
der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe e V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)