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Änderung § 2 PAuswV vom 07.10.2017
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§ 2 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 2 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
1 Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen 1. die technischen Anforderungen an a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten sowie 2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an | |
(Text alte Fassung) a) die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller, c) den elektronischen Identitätsnachweis und | (Text neue Fassung) a) die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller, c) den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen und |
d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege. | |
2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung. | 2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht. |
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