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§ 2 - Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
1Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen
- 1.
- die technischen Anforderungen an
- a)
- die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- b)
- den Zugriffsschutz auf die im Chip des Personalausweises abgelegten Daten,
- c)
- den Zugriffsschutz auf die in dem Chip eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie
- 2.
- die technischen und organisatorischen Anforderungen an
- a)
- die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- b)
- die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
- c)
- den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,
- d)
- die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,
- e)
- das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und
- f)
- das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem Chip des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,
- g)
- die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
- h)
- den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2023
Frühere Fassungen von § 2 PAuswV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 PAuswV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36c PAuswV Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 01.09.2021)
... die eID-Karte finden keine Anwendung: 1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a , 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte". 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... durch die Wörter „Ausgabe und Versand" ersetzt. 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
... Die bisherigen Angaben zu Kapitel 2 bis 11 werden die Angaben zu Kapitel 3 bis 12. 2. § 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe g wird am Ende das Wort „und" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... anwendbare Vorschriften Auf die eID-Karte finden keine Anwendung: 1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a , 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4, 3. § 7, 4. § 8 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...
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