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Änderung § 1a PAuswGebV vom 01.03.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 1a PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Auslagen


vorherige Änderung

 


Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)