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Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1477 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
§ 1 Gebühren für Ausweise
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1.
- 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 2.
- 37 Euro in allen anderen Fällen.
(2) 1Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
- 1.
- außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
- 2.
- von einer nicht zuständigen Behörde.
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
- 1.
- um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
- 2.
- um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
- 3.
- um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt.
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2024
§ 1a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2024
§ 2 Gebühr für die eID-Karte
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2024
§ 2a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2024
§ 3 Gebühren für Berechtigungen
Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1.
- 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,
- 2.
- 80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,
- 3.
- 115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.
§ 3a Evaluierung
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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