Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)

V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1477 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 1 Gebühren für Ausweise



(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,

2.
37 Euro in allen anderen Fällen.

(2) 1Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1.
außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder

2.
von einer nicht zuständigen Behörde.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben

1.
um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,

2.
um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,

3.
um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt.

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 PAuswGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 6 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
vom 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 330
aktuellvor 01.03.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PAuswGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PAuswGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a PAuswGebV Evaluierung
...  1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
Artikel 3 PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Gebühr nach Absatz 1 ist ... gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Auslagen Die ... erstatten lassen." 3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3" die Angabe „Satz 1" ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 6 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...
Artikel 10 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
... § 1 Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung , die zuletzt durch Artikel 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... § 1 Absatz 2 Satz 1 der Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 3 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. 37 Euro in allen anderen Fällen."  ...