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§ 2 - Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1477 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Gebühr für die eID-Karte
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 2 PAuswGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung vom 15.10.2020 BGBl. I S. 2199 |
aktuell vorher | 01.03.2013 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung vom 20.02.2013 BGBl. I S. 330 |
aktuell | vor 01.03.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 PAuswGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PAuswGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
Artikel 3 PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen." 3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3" die Angabe „Satz 1" ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 6 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
... Personalausweisverordnung erfolgt". 2. § 1a wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebühr für die eID-Karte ... 2. § 1a wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Gebühr für die eID-Karte (1) Für die Ausstellung einer eID-Karte ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 3 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten." 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebühr für die eID-Karte ... erstatten." 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Gebühr für die eID-Karte Für die Ausstellung einer eID-Karte für ... Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben." 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Auslagen für ...
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