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Änderung § 8d EDL-G vom 18.11.2023
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§ 8d EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung | § 8d EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8d Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu 1. den Anforderungen an das Energieaudit, 2. den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit, 3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und 4. den Angaben zur Nachweisführung nach § 8c. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln 1. zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4, 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 3. zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und 4. zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c. |
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