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Änderung § 9 EDL-G vom 22.04.2015
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§ 9 EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 9 EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bundesstelle für Energieeffizienz | |
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben: | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. 2 Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben: |
1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission; 2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3; 3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung; | |
4. Feststellung der Energieeinsparungen, die mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden, und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; 5. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und andere Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung; | 4. Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele; 5. 1 Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Analyse von Potenzialen zur Entwicklung des EDL-Marktes und von dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie Analyse bestehender Hemmnisse für den EDL-Markt (EDL-Marktstudie). 2 Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt zu dem Zweck Erhebungen durch und legt der Bundesregierung auf dieser Grundlage einen Bericht vor (EDL-Marktbericht), erstmals 2024 und danach alle zwei Jahre, der jeweils auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält; |
6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 3 Absatz 3 ergreift; 7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission; | |
8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2, § 5 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung; 9. Feststellung, ob eine ausreichende Zahl von Anbietern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) zur Verfügung steht, Ergreifen erforderlicher Maßnahmen im Sinne von § 5 Absatz 2, gegebenenfalls Umlage der Kosten und Durchführung der Zwischenüberprüfung nach § 13; 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Musterverträgen nach § 6 Absatz 2; | 8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung; 9. (aufgehoben) 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Informationen über Musterverträge nach § 6 Absatz 2; |
11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7; | |
12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Satz 2; | 12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8a Absatz 3; |
13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind; | |
14. Unterstützung der in § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen; 15. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz. (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. | 14. Unterstützung der in § 99 Nummer 1 bis 3 und § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen; 15. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz zwischen Bund und Ländern; 16. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, inhaltlichen Konzeption und Weiterentwicklung der Förderung im Bereich der Energieeffizienz; 17. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Verbesserung der Datengrundlage im Gebäudebereich; 18. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz. (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. |
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