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Änderung § 9 EDL-G vom 18.04.2016

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§ 9 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 9 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bundesstelle für Energieeffizienz


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr.

(2) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. 2 Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission;

2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3;

3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;

4. Feststellung der Energieeinsparungen, die mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden, und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und andere Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung;

6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 3 Absatz 3 ergreift;

7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission;

8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung;

9. (aufgehoben)

10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Musterverträgen nach § 6 Absatz 2;

11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;

12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Satz 2;

13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;

(Text alte Fassung)

14. Unterstützung der in § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen;

(Text neue Fassung)

14. Unterstützung der in § 99 Nummer 1 bis 3 und § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen;

15. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.